Inhaltsverzeichnis:
- Steuerprobleme
- Nicht steuerbare Zimmer und Verpflegung
- Steuerpflichtiges Zimmer und Verpflegung
- Abzug für Unterkunft und Verpflegung
Für Zimmer und Verpflegung können mehrere Steuerprobleme bestehen. In bestimmten Situationen kann es für die zahlenden Personen abzugsfähig sein. Es kann auch für diejenigen steuerpflichtig sein, die es kostenlos oder zu einem niedrigeren als dem Marktwert erhalten. Viele steuerliche Probleme ergeben sich, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Nebenleistung von Unterkunft und Verpflegung bietet.
Steuerprobleme
In den meisten Fällen werden Raum und Verpflegung steuerlich nicht anders behandelt als andere Wohnungs- oder Verpflegungskosten. Es wird als persönlicher Aufwand betrachtet und ist steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn die Personen von einem anderen als einem Arbeitgeber freie Unterkunft und Verpflegung erhalten, gibt es auch keine steuerlichen Probleme. Wenn ein Arbeitgeber jedoch einem Arbeitnehmer Unterkunft und Verpflegung gewährt, wird dies als Nebenleistung betrachtet und kann je nach den Umständen steuerpflichtig sein.
Nicht steuerbare Zimmer und Verpflegung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Unterbringung und Mahlzeiten zur Verfügung stellt, wird dies nicht als steuerpflichtige Nebenleistung für den Arbeitnehmer nach bestimmten Kriterien betrachtet. Zunächst müssen Zimmer und Verpflegung auf dem Arbeitsgelände des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Ein häufiges Beispiel dafür ist, wenn eine Familie eine lebende Kinderfrau mietet. Die Kinderfrau lebt im Haus und isst dort Mahlzeiten. Das zweite Kriterium ist, dass die Unterbringung zu Gunsten des Arbeitgebers erfolgen muss. Dies bedeutet, dass es für den Arbeitgeber einfacher ist, jederzeit einen Mitarbeiter vor Ort zu haben, als vor Ort zu wohnen. Das letzte Kriterium ist, dass der Angestellte den Raum und die Verpflegung als Beschäftigungsbedingung akzeptieren muss. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss den Raum und die Pension akzeptieren, um die Stelle zu bekommen. Wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, muss der Arbeitnehmer keine Steuern auf den Wert der kostenlosen Unterkünfte zahlen.
Steuerpflichtiges Zimmer und Verpflegung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Unterkunft und Verpflegung anbietet und er die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, wird dies als steuerpflichtige Nebenleistung und als Teil des Einkommens des Arbeitnehmers betrachtet. Der Wert der Leistung wird vom Arbeitgeber berechnet und am Jahresende auf dem W-2-Formular des Arbeitnehmers als Einkommen erfasst. Der IRS betrachtet diese Art der Vereinbarung als eine weitere Möglichkeit, Mitarbeiter zu bezahlen, ohne ihnen Bargeld zu zahlen.
Abzug für Unterkunft und Verpflegung
In den meisten Fällen ist das, was ein Steuerpflichtiger für Unterkunft und Verpflegung aus eigener Tasche zahlt, steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn die Person jedoch von zu Hause aus einen Geschäftssitz im Inland betreibt, kann der Teil der Unterbringungskosten, der sich auf die nur für geschäftliche Zwecke genutzte Fläche bezieht, vom Betriebseinkommen abgezogen werden. Der Mahlzeitenanteil des gesamten Zimmers und der Verpflegung ist niemals steuerlich absetzbar und wird als persönlicher Aufwand betrachtet.