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Die Sozialversicherungsbestimmungen erlauben es Witwen oder Witwer, die Altersleistungen ihres verstorbenen Ehepartners ganz oder teilweise nach einer altersabhängigen Formel in Anspruch zu nehmen. Ein verwitweter Ehepartner hat möglicherweise Anspruch auf Leistungen des verstorbenen Arbeitnehmers, auch wenn er oder sie erneut heiratet, wenn bestimmte Altersstandards erfüllt sind. Wenn der verstorbene Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand gegangen war und eine reduzierte Sozialleistung in Anspruch genommen hatte, wird die Witwenleistung aus dieser reduzierten Summe berechnet.
Nichts unter 60 Jahren
Ein verwitweter Ehepartner, der vor dem 60. Lebensjahr wieder heiratet (vor dem 50. Lebensjahr im Falle eines behinderten verwitweten Ehegatten), hat laut Sozialversicherungswebsite keinen Anspruch auf die Sozialversicherungsleistungen des Verstorbenen.
Regel für Alter 60
Ein verwitweter Ehegatte, der nach dem 60. Lebensjahr wieder heiratet (50 Jahre bei einem behinderten verwitweten Ehegatten), hat Anspruch auf Leistungen des verstorbenen Arbeitnehmers nach derselben Formel, die gelten würde, wenn der verwitwete Ehegatte nicht wieder geheiratet hätte. Diese Formel gewährt 71% bis 100% der Leistung des verstorbenen Arbeitnehmers, hauptsächlich abhängig vom Alter des verwitweten Ehepartners.
Regel für Alter 62
Ein verheirateter verheirateter Ehegatte im Alter von 62 oder mehr Jahren, der wieder heiratet, kann die Altersrente des Ehepartners auf der Grundlage der Arbeitsaufzeichnungen des neuen Ehepartners beziehen, wenn diese Leistung höher ist als die Witwenleistung des verstorbenen Arbeitnehmers. Diese Ehegattenleistung würde gezahlt, wenn der neue Ehepartner in Rente geht.