Inhaltsverzeichnis:
- Nahrungsmittel- und Getränkesteuern
- Die Soda Pop-Ausnahme
- Andere Getränke als Softdrinks gekennzeichnet
- Umsatzsteuersatz
Pop-Verkäufe innerhalb des Bundesstaates Ohio fallen bei der Besteuerung in eine Ausnahmekategorie. Gemäß dem Umsatzsteuergesetz von Ohio werden Lebensmittel, die innerhalb des Staates verkauft werden und für den Verbrauch außerhalb der Verkaufsstellen verpackt sind, nicht besteuert. Allerdings wird Pop von Ohio's Department of Taxation nicht als Lebensmittel betrachtet und ist daher steuerpflichtig.
Nahrungsmittel- und Getränkesteuern
Der Bundesstaat Ohio verlangt nur die Besteuerung von Lebensmitteln und Getränken, wenn es sich um zubereitete Lebensmittel für den sofortigen Verzehr handelt. In einem Restaurant wird die gesamte Mahlzeit, einschließlich Soda-Pop, mit den staatlichen und lokalen Steuersätzen besteuert, wenn sie auf dem Gelände verbraucht werden. Im Lebensmittelgeschäft werden die meisten Lebensmittel nicht besteuert. Eine Ausnahme gilt jedoch für bestimmte alkoholfreie Getränke.
Die Soda Pop-Ausnahme
In Ohio gilt ein alkoholfreies Getränk, das natürliche Süßstoffe oder künstliche Süßstoffe enthält, als alkoholfreies Getränk und wird mit dem normalen Umsatzsteuersatz besteuert. Milchgetränke und Milchersatzgetränke wie Sojamilch, Mandelmilch und Reismilch werden jedoch nicht besteuert. Dies gilt auch für Getränke, die mindestens 50 Prozent Saft enthalten. Sowohl traditioneller als auch Diät-Soda-Pop enthalten Süßstoffe, wodurch sie zu besteuerten Getränken werden. Pop muss sowohl in einem Restaurant als auch beim Kauf in Convenience- oder Lebensmittelgeschäften besteuert werden.
Andere Getränke als Softdrinks gekennzeichnet
Im Bundesstaat Ohio bezieht sich der Begriff "Erfrischungsgetränk" auf mehr Arten von vorverpackten gesüßten Getränken als kohlensäurehaltige Getränke oder nur Pop. Als "Erfrischungsgetränk" bezeichnet man jedes Getränk mit Süßungsmitteln, das nicht in die vom Staat festgelegten Ausnahmekategorien fällt. Technisch sind Mischgetränke wie vorverpackte gesüßte Kaffeegetränke ohne Milchgehalt, gesüßter Tee, Limonade und Fruchtgetränke mit einem tatsächlichen Saftgehalt von weniger als 50 Prozent Erfrischungsgetränke und werden entsprechend besteuert.
Umsatzsteuersatz
Im September 2011 betrug der Umsatzsteuersatz des Staates in Ohio 5,5 Prozent für Waren und Dienstleistungen. Alkoholfreie Getränke werden ebenfalls zu diesem Satz besteuert. Lokale Behörden können jedoch eine zusätzliche Umsatzsteuer für Waren, Dienstleistungen und vorverpackte gesüßte Getränke erheben. Der höchste Umsatzsteuersatz in Ohio lag im September 2011 bei 8,5 Prozent.