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Anteile der Klassen A und B sind in vieler Hinsicht identisch. Bei beiden handelt es sich um gängige Aktienklassifizierungen, die beide normalerweise in einem engen Preisbereich gehandelt werden und beide normalerweise dieselben Gewinn- und Gewinnrechte haben. Die wichtigsten Unterschiede bestehen in den mit jeder Anteilsklasse verbundenen Stimm- und Wandlungsrechten.
Abstimmen oder nicht stimmen
Unternehmen, die Stammaktien ausgeben, können Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten anbieten. Der Emittent, der allgemein als stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Anteile bezeichnet wird, entscheidet, wie viel Stimmberechtigung (je nach Wahl) jeder Einstufung gilt. Aus diesem Grund können Anteile der Klassen A und B eines Unternehmens einem Anleger zu einer Stimme und 10 Stimmen je Anteil berechtigen, während Anteile eines anderen Unternehmens Inhaber der Klasse A zu einer Stimme pro Anteil berechtigen und Anteile der Klasse B als nicht stimmberechtigt bezeichnen können Rechte überhaupt. Weitere Informationen finden Sie im Aktienprospekt der Gesellschaft.
Umwandlungsrechte
Weitere Unterschiede betreffen Verfügbarkeits- und Wandlungsrechte. Nicht jedes Unternehmen handelt öffentlich mit beiden Aktienklassen. Einige tauschen die Klasse mit den meisten Stimmrechten privat aus. Bei einigen Privataktien ist jedoch eine Umtauschoption enthalten, die es einem Anleger ermöglicht, Anteile der Klasse B in Anteile der Klasse A umzuwandeln, um den öffentlichen Handel zu ermöglichen. Öffentliche Aktienausgaben enthalten keine Konvertierungsoption.