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Im Allgemeinen können Sozialversicherungssteuern nicht von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn Sie Ihre Steuererklärung einreichen. Wenn Sie jedoch selbstständig sind, ist die Hälfte des Steueranteils der Sozialversicherung zur Selbstständigkeit abzugsfähig, da Sie im Wesentlichen sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmersteuern zahlen. Zum Beispiel beträgt der Anteil der Sozialversicherung an der Selbstständigkeit ab 2015 12,4 Prozent. Sie können den halben Betrag oder 6,2 Prozent abziehen.

Die Sozialversicherungssteuern sind nicht abzugsfähig, es sei denn, Sie sind selbstständig.Kredit: Rakijung / iStock / Getty Images

Rückerstattung der überschüssigen Einbehaltung

Die Sozialversicherungssteuer gilt nur für einen begrenzten Teil Ihres Einkommens für das Jahr. Jedes Einkommen, das über diesem Schwellenwert liegt, wird nicht besteuert. Wenn Sie jedoch für mehrere Arbeitgeber tätig sind, haben Sie möglicherweise Überschüsse, da keiner der Arbeitgeber weiß, wie viel der andere einbehält. Im Jahr 2015 beträgt die Obergrenze beispielsweise 118.500 USD. Wenn Sie von einem Arbeitgeber 100.000 US-Dollar und von einem anderen Arbeitgeber 50.000 US-Dollar erhalten haben und beide Arbeitgeber die Sozialversicherungssteuer für Ihr gesamtes Gehalt einbehalten, hätten Sie die Sozialversicherungssteuer auf 150.000 US-Dollar einbehalten, was über der Obergrenze von 118.500 US-Dollar liegt. Sie können den Überschuss als Gutschrift auf Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

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